§ 27 BerufSchOG 1995

Alte FassungIn Kraft seit 19.5.1995

Kosten des Unterrichtes

§ 27

(1) Der Besuch der Berufsschule (Berufsschulklassen) - mit Ausnahme der Inanspruchnahme eines Schülerheimes - ist für alle Schüler unentgeltlich.

(2) Es kann jedoch von den Personen, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben, ein kostendeckender Beitrag für die vom Schulerhalter beigestellten Unterrichts- oder Arbeitsmittel eingehoben werden, der von der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium) als zivilrechtliches Entgelt tarifmäßig festzusetzen ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)