§ 27 BerufSchOG 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Kosten des Unterrichtes

§ 27

(1) Der Besuch der Berufsschule (Berufsschulklassen) - mit Ausnahme der Inanspruchnahme eines Schülerheimes - ist für alle Schüler unentgeltlich.

(2) Es kann jedoch von den Personen, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben, ein kostendeckender Beitrag für die vom Schulerhalter beigestellten Unterrichts- oder Arbeitsmittel eingehoben werden, der von der Landesregierung als zivilrechtliches Entgelt tarifmäßig festzusetzen ist.

06.08.2014

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