§ 27 AZHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

2. Abschnitt

Bereitstellungsprämie Höhe der Prämie

§ 27.

(1) Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft gebührt eine Bereitstellungsprämie in Höhe von vier Werteinheiten pro Kalendermonat.

(2) Die Bereitstellungsprämie ist monatlich im Nachhinein auszuzahlen.

(3) Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

(4) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

(5) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR40048830

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