§ 27 AZHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2003

2. Abschnitt

Bereitstellungsprämie Höhe der Prämie

§ 27

(1) § 27.Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft gebührt eine Bereitstellungsprämie in Höhe von vier Werteinheiten pro Kalendermonat.

(2) Die Bereitstellungsprämie ist monatlich im Nachhinein auszuzahlen.

(3) Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

(4) (Anm.: Tritt mit 1. 1. 2005 in Kraft.)

(5) Ist der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht durch 10 Cent teilbar, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr als volle 10 Cent auszuzahlen ("kaufmännische Rundung").