Aufbewahrung der Niederschrift
§ 27
Die Niederschriften samt Anlagen sowie allfällige Minderheitengutachten gemäß § 29 sind nach Beendigung der Tätigkeit der Aufnahmekommission bei der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle durch mindestens drei Jahre unter Verschluß aufzubewahren.
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