Vollziehung
§ 27.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
- 1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl.I Nr.159/2001)
- 2. hinsichtlich des §20 Abs.3 und 6 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
- 3. im übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.