§ 27 AlSAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004

§ 27.

Mit 1. Jänner 2004 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 lautet § 6 Abs. 1 bis 4 wie folgt:

(1) Der Altlastenbeitrag beträgt für gemäß § 3 beitragspflichtige Tätigkeiten je angefangene Tonne für

  1. 1. a) Baurestmassen oder
  2. b) Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder Abraumtätigkeiten von Boden anfällt, den Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entspricht, aber den Anteil an bodenfremden Bestandteilen von fünf Volumsprozent überschreitet,
  1. ab 1. Jänner 20017,20 €,
  1. 2. Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder Abraumtätigkeiten von Boden anfällt und nicht den Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entspricht,
  1. ab 1. Jänner 200421,80 €,
  1. 3. mineralische Abfälle, welche einen Gesamtgehalt an organischem Kohlenstoff von maximal 3% und einen Gesamtgehalt an Kohlenwasserstoffen von 200 mg/kg in der Trockenmasse und die sonstigen Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, einhalten,
  1. ab 1. Jänner 200414,50 €,
  1. 4. alle übrigen Abfälle
  1. ab 1. Jänner 200465,00 €.

(2) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem gemäß § 2 Abs. 8a noch über eine vertikale Umschließung gemäß § 2 Abs. 10, erhöht sich der Beitrag gemäß Abs. 1 oder 4 je angefangene Tonne für

  1. 1. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 1 oder Abfälle, die auf einer Baurestmassendeponie gemäß Abs. 4 lit. a abgelagert werden, um 2,10 €,
  2. 2. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 2 um 14,50 €,
  3. 3. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 oder Abfälle, die auf einer Reststoffdeponie gemäß Abs. 4 lit. b oder auf einer Massenabfalldeponie gemäß Abs. 4 lit. c abgelagert werden, um 29 €.

(3) Wird eine Deponie mit der Bewilligung zur Ablagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen ohne eine dem Stand der Technik entsprechende Deponiegaserfassung und -behandlung betrieben, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für alle übrigen Abfälle (Abs. 1 Z 4) zusätzlich um 29 €.

(4) Werden Abfälle

  1. 1. auf einer Deponie abgelagert, die nach dem in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik genehmigt wurde (Neuanlage), oder
  2. 2. auf einer Deponie abgelagert, deren Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik – mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem – abgeschlossen wurde (Altanlage), oder
  3. 3. zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes befördert – bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des Deponietyps sind die wesentlichen Abfallannahmekriterien, insbesondere die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen –,
  1. a) Baurestmassendeponien
  1. ab 1. Jänner 20047,20 €,
  1. b) Reststoffdeponien
  1. ab 1. Jänner 200414,50 €,
  1. c) Massenabfalldeponien
  1. ab 1. Jänner 200421,80 €.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004

Schlagworte

Aushubtätigkeit, Deponiegasbehandlung

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40059778