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§ 278g StGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2018

Reisen für terroristische Zwecke

§ 278g.

Wer in einen anderen Staat reist, um eine strafbare Handlung nach den §§ 278b, 278c, 278e oder 278f zu begehen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die beabsichtigte Tat androht.

EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 70/2018

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40208394