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§ 277a EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

früher § 277b

Sofortkauf

§ 277a.

Solange kein Gebot abgegeben wurde, kann bei einer Versteigerung im Internet der Gegenstand unter Entfall der Versteigerung zu einem Preis, der den Schätzwert um ein Viertel übersteigt, erworben werden. Dem Käufer ist der Zuschlag zu erteilen. Ein Sofortkauf kann vom Vollstreckungsorgan ausgeschlossen werden. Dies ist den Parteien bei Übermittlung des Versteigerungsediktes bekannt zu geben.

früher § 277b

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233778