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§ 277 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

früher § 277a

Sonderbestimmungen für die Versteigerung im Internet

§ 277.

(1) Die gepfändeten Gegenstände dürfen erst dann im Internet ausgeboten werden, wenn sie

  1. 1. geschätzt sind und
  2. 2. sich in Verwahrung oder Verkaufsverwahrung befinden oder sonst gewährleistet ist, dass die Gegenstände dem Ersteher übergeben werden können.

(2) Sind mehrere Gegenstände zu versteigern und ist anzunehmen, dass der erzielte Erlös einiger Gegenstände zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderungen sämtlicher mittels Verkaufes Exekution führender Gläubiger und zur Deckung aller Nebengebühren dieser Forderungen sowie der Kosten der Exekution hinreicht, so sind vorerst nur diese zu versteigern; § 279 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

(3) Bei der Versteigerung ist anzugeben:

  1. 1. der zu versteigernde Gegenstand,
  2. 2. das geringste Gebot,
  3. 3. der Schätzwert und die im Rahmen der Schätzung überprüfte Betriebstauglichkeit des Gegenstands,
  4. 4. eine Frist, bis zu welchem Zeitpunkt Gebote zulässig sind. Diese Frist darf sieben Tage nicht unter- und vier Wochen nicht überschreiten,
  5. 5. der Hinweis, ob der Ersteher eine Versendung des Gegenstands auf seine Kosten verlangen kann,
  6. 6. die Adresse des Lagerungsorts des Gegenstandes und ein Hinweis, ob und wann er besichtigt werden kann,
  7. 7. ein Hinweis auf den Gewährleistungsausschluss und darauf, dass es kein Rücktrittsrecht gibt und dass die Versendung auf Gefahr des Erstehers erfolgt, sowie
  8. 8. ein Hinweis auf die Möglichkeit eines Sofortkaufs und den dafür nach § 277a zu zahlenden Preis oder ein Hinweis auf den Ausschluss eines Sofortkaufs.

(4) Der Bekanntmachung ist eine Beschreibung und zumindest ein Foto des Pfandstücks und ein vorhandenes schriftliches Schätzgutachten anzuschließen.

(5) Bei Internetversteigerungen kann vorgesehen werden, dass das vom Bieter abgegebene Gebot ein Höchstgebot ist, innerhalb dessen Gebote als abgegeben gelten, bis das von einem anderen Bieter abgegebene Gebot übertroffen wird. Unzulässig ist die Abgabe von Geboten mittels eines automatisierten Datenverarbeitungsprogramms, das die Gebote beobachtet und unmittelbar vor Ablauf der Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind, ein Gebot abgibt, das im Rahmen einer oberen Grenze nach Möglichkeit das aktuelle Höchstgebot überbietet, sodass dem Bieter, der das Programm verwendet, der Zuschlag erteilt wird (Sniper-Programm). Gebote von Personen, die ein solches Programm verwenden, sind unwirksam.

früher § 277a

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233777

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