Zustellungen
§ 277.
(1) Zustellungen haben vorrangig elektronisch zu erfolgen.
(2) In Fällen, in denen eine elektronische Zustellung voraussichtlich gemäß § 277a nicht bewirkt werden kann oder am Tag der Zustellung aus technischen Gründen nicht möglich ist, ist eine andere geeignete Zustellart zu wählen.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2023
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40250387
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