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§ 272 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2008

Versteigerungstermin

§ 272.

(1) Den Versteigerungstermin bestimmt

  1. 1. der zur Durchführung einer Versteigerung bestellte Versteigerer,
  2. 2. der Leiter der Auktionshalle bei der Versteigerung in einer Auktionshalle oder
  3. 3. sonst das mit dem Vollzug der Versteigerung betraute Vollstreckungsorgan.

(2) Vom Versteigerungstermin und vom Versteigerungsort sind der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger durch Zustellung einer Ausfertigung des Edikts zu verständigen. Dies kann unterbleiben, soweit dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger der Versteigerungstermin und der Versteigerungsort bereits bei der Pfändung bekanntgegeben wurden; die Kenntnisnahme ist zu bestätigen.

Schlagworte

Versteigerungsedikt

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40096465

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