§ 26f
Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/1978
19.02.2021
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
