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§ 26f Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1977

§ 26f

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/1978

19.02.2021

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