Berufsausübung
§ 26e.
(1) Die Ausübung der Operationstechnischen Assistenz darf nur im Dienstverhältnis zu
- 1. dem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder
- 2. einem/einer freiberuflich tätigen Arzt/Ärztin, einer ärztlichen Gruppenpraxis oder einer Primärversorgungseinheit
- erfolgen.
(2) Eine Berufsausübung in der Operationstechnischen Assistenz ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des AÜG unter den Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 2 zulässig.
(3) Angehörige der Operationstechnischen Assistenz unterliegen den Berufspflichten gemäß § 13.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2022
Gesetzesnummer
20007997
Dokumentnummer
NOR40242702
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