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§ 26e MABG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Berufsausübung

§ 26e.

(1) Die Ausübung der Operationstechnischen Assistenz darf nur im Dienstverhältnis zu

  1. 1. dem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder
  2. 2. einem/einer freiberuflich tätigen Arzt/Ärztin, einer ärztlichen Gruppenpraxis oder einer Primärversorgungseinheit

(2) Eine Berufsausübung in der Operationstechnischen Assistenz ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des AÜG unter den Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 2 zulässig.

(3) Angehörige der Operationstechnischen Assistenz unterliegen den Berufspflichten gemäß § 13.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022

Gesetzesnummer

20007997

Dokumentnummer

NOR40242702

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