Berufsausübung
§ 18.
(1) Die Ausübung der medizinischen Assistenzberufe darf nur im Dienstverhältnis zu
- 1. dem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder
- 2. dem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut- oder Blutbestandteilen dient, oder
- 3. einem/einer freiberuflich tätigen Arzt/Ärztin, einer ärztlichen Gruppenpraxis, einer Primärversorgungseinheit oder
- 4. einem/einer freiberuflichen tätigen Biomedizinischen Analytiker/in oder Radiologietechnologen/-in oder
- 5. einer Sanitätsbehörde oder
- 6. einer Einrichtung der Forschung, Wissenschaft, Industrie und Veterinärmedizin
entsprechend dem jeweiligen Berufsbild erfolgen.
(2) Eine Berufsausübung in den medizinischen Assistenzberufen ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, unter der Voraussetzung zulässig, dass
- 1. Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 AÜG eine Einrichtung oder Person gemäß Abs. 1 ist,
- 2. dieser nicht mehr als 10% der beschäftigten Angehörigen von Gesundheitsberufen durch Arbeitskräfteüberlassung oder bei Einrichtungen oder Personen gemäß Abs. 1, die weniger als zehn beschäftigte Angehörige von Gesundheitsberufen haben, nicht mehr als einen/eine beschäftigte/n Angehörige/n eines Gesundheitsberufs einsetzt und
- 3. die Qualität der Leistungserbringung nach Maßgabe des Bedarfs der Behandlungs- und Betreuungskontinuität der Patienten/-innen und der Struktur und Ausstattung der Einrichtung gewährleistet ist.
Schlagworte
Behandlungskontinuität
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2017
Gesetzesnummer
20007997
Dokumentnummer
NOR40196026
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