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§ 26b Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2015

§ 26b

Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Behinderte

(1) Die/Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihr/ihm gemäß § 26 Abs. 2 gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

  1. 1. Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2013, oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  2. 2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft;
  3. 3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013;
  4. 4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 329/1973.

(2) Das im Abs. 1 genannte Urlaubsausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens

(3) Die/Der blinde Vertragsbedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/1978, LGBl. Nr. 90/2002, LGBl. Nr. 6/2015

19.02.2021

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