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§ 26 Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2015

§ 26

Erholungsurlaub – Anspruch und Ausmaß

(1) Die/Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2) In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.

(3) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.

(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten

  1. 1. eines Karenzurlaubes oder einer Karenz,
  2. 2. einer Außerdienststellung,
  3. 3. einer Dienstfreistellung gemäß § 30c oder
  4. 4. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,

(5) In dem Kalenderjahr, in dem ein befristetes Dienstverhältnis beendet wird, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.

(6) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 3 bis 5 Teile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.

(7) Das in den Abs. 2 bis 4 und § 26b ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn die/der Vertragsbedienstete einem verlängerten Dienstplan unterliegt.

(8) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Der/Dem Vertragsbediensteten sind für die Zeit ihres/seines Erholungsurlaubes so viele Stunden als verbraucht anzurechnen, als sie/er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu versehen hätte. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 3 und 4 oder gemäß § 26a ein Rest von Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.

(9) Fällt während der Zeit eines Erholungsurlaubes einer/eines Vertragsbediensteten, für die/den die Fünftagewoche gilt, ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat sie/er Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von acht Stunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1966, LGBl. Nr. 57/1967, LGBl. Nr. 43/1978, LGBl. Nr. 6/2015

19.02.2021

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