SECHSTER ABSCHNITT
Wirkung der Entscheidungen des Internationalen Gerichtes
§ 26.
Ein rechtskräftiges Urteil des Internationalen Gerichtes begründet in Verfahren vor den österreichischen Gerichten bei Klagen des Opfers gegen den Verurteilten den vollen Beweis dessen, was darin auf Grund eines Beweisverfahrens festgestellt wurde. Der Beweis der Unrichtigkeit der Feststellungen ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Gesetzesnummer
10003413
Dokumentnummer
NOR12038509
alte Dokumentnummer
N2199655798J
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