2. Unterabschnitt
Bauprodukte, die unter einen delegierten Rechtsakt nach der Richtlinie 2010/30/EU fallen
§ 26
Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme
Der Lieferant darf ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, das unter einen delegierten Rechtsakt nach der Richtlinie 2010/30/EU fällt, nur dann in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn
- a) das energieverbrauchsrelevante Bauprodukt Etiketten nach § 27 und entsprechend den delegierten Rechtsakten nach der Richtlinie 2010/30/EU trägt,
- b) dem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt Datenblätter beigegeben sind,
- c) eine schriftliche technische Dokumentation erstellt wurde.
11.05.2016
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
