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§ 26 Schulpflichtgesetz 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.2014

Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben

§ 26

Ansuchen, Bestätigungen und Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

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