Ist bezüglich der für das Schuljahr 2018/19 zu treffenden Entscheidungen bereits vor dem 1.9.2018 anzuwenden (vgl. § 30 Abs. 23 Z 2).
Verfahren
§ 27.
(1) Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe (zB Schulleiter) als die Schulbehörden berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung. Auf diese Verfahren ist § 70 Abs. 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden. Gegen Entscheidungen in diesen Angelegenheiten ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. § 71 Abs. 1, 2a und 3 des Schulunterrichtsgesetzes finden sinngemäß Anwendung.
(2) In den Fällen des § 11 Abs. 6 beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht fünf Tage. Das Bundesverwaltungsgericht hat ab Vorlage solcher Beschwerden binnen vier Wochen zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Gesetzesnummer
10009576
Dokumentnummer
NOR40252109
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