Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben
§ 26
Ansuchen, Bestätigungen und Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)