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§ 26 Salzburger Almkanal

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.12.1937

Bisherige Rechte und Verbindlichkeiten.

§ 26.

(1) Alle im Almkanalnetze langjährig geübten Wassernutzungen, die über den Gemeingebrauch hinausgehen und noch nicht behördlich bewilligt sind, werden als verliehene Wasserrechte im Sinne des § 125 Wasserrechtsgesetz anerkannt, sofern sie bis 30. Juni 1938 bei der Wasserrechtsbehörde angemeldet werden.

(2) Die derzeit bestehenden Verbindlichkeiten zur laufenden Entrichtung von Wasserzinsen, Wassergebühren oder Erhaltungsbeiträgen für die im § 2 genannten Gewässerstrecken und Wasseranlagen gehen mit 31. Dezember 1937 unter. Ebenso erlöschen alle bisher geltenden Erhaltungsverpflichtungen.

(3) An die Stelle der im Absatz 2 genannten Verbindlichkeiten und Verpflichtungen tritt die in diesem Gesetze bezüglich der Erhaltung des Salzburger Almkanals getroffene Regelung. Die demnach zu leistenden Beiträge sind vom 1. Jänner 1938 an zu berechnen und zugunsten der neuen Träger der Erhaltung vorzuschreiben.

(4) Vom 1. Mai 1938 an können Ansprüche gegen den österreichischen Bundesschatz aus dem Titel seiner bisherigen Verwaltung und Betriebsführung des Salzburger Almkanals und seines bisherigen Eigentumes an den im Anhange B und C verzeichneten Liegenschaften und Wasseranlagen nicht mehr geltend gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019

Gesetzesnummer

10010225

Dokumentnummer

NOR12129547

alte Dokumentnummer

N8193712174I

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