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§ 27 Salzburger Almkanal

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.12.1937

Gebührenbefreiung.

§ 27.

(1) Die Widmung des im § 24 vorgesehenen einmaligen außerordentlichen Bundesbeitrages erfolgt vollkommen steuer- und gebührenfrei.

(2) Für den nach § 26 eintretenden Eigentumsübergang sind gleichfalls weder Steuern noch Gebühren irgendwelcher Art zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019

Gesetzesnummer

10010225

Dokumentnummer

NOR12129548

alte Dokumentnummer

N8193712175I

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