§ 26.
Auf Fahrzeuge und auf Einrichtungen an Fahrzeugen, die nur vorübergehend aus Anlaß ihrer Benützung im Verkehr in das Inland gelangen, erstreckt sich die Wirkung eines Patentes nicht.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12028672
alte Dokumentnummer
N2197026758S
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