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§ 26 PatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1970

§ 26.

Auf Fahrzeuge und auf Einrichtungen an Fahrzeugen, die nur vorübergehend aus Anlaß ihrer Benützung im Verkehr in das Inland gelangen, erstreckt sich die Wirkung eines Patentes nicht.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028672

alte Dokumentnummer

N2197026758S

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