Tritt mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2024 am 19. April 2024, mit Ausnahme der §§ 22 und 23, außer Kraft.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 58/2015
§ 26
Prüfungskommission
(1) Zur Abhaltung der Prüfungen sind von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für die in Betracht kommenden Lehrberufe aus dem Kreis der bestellten Prüfer Prüfungskommissionen zu bilden. Jede Prüfungskommission besteht aus
- 1. einem Vorsitzenden;
- 2. je zwei Vertretern der Dienstgeber und Dienstnehmer (§ 25 Abs. 2);
- 3. einem Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens und
- 4. der erforderlichen Anzahl von weiteren Prüfern.
(2) Als Vorsitzender oder Prüfer ist im Einzelfall ausgeschlossen:
- 1. wer Lehrberechtigter oder Dienstgeber des Prüfungskandidaten war oder ist;
- 2. wer Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert, dessen Geschwisterkind oder mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist;
- 3. wer Wahl- oder Pflegeelternteil oder Vormund des Prüfungskandidaten ist;
- 4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit gegenüber dem Prüfungskandidaten in Zweifel zu ziehen.
11.12.2015
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
