Rechte und Pflichten der Studierenden
§ 26.
(1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht,
- 1. nach Erbringung der in den Curricula vorgeschriebenen Leistungen akademische Grade verliehen zu erhalten;
- 2. als Studierende nach Maßgabe der universitären Regelungen Prüfungen abzulegen;
- 3. auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn die bzw. der Studierende eine Behinderung nachweist, die ihr bzw. ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden;
- 4. in den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 19 bis 21 eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Präsidentin bzw. des Präsidenten beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
(2) Studierende haben die Pflicht, ihren Studienfortschritt eigenverantwortlich im Sinne eines raschen Studienabschlusses zu gestalten. Sie haben darüber hinaus insbesondere
- 1. der Universität Namens- und Adressenänderungen unverzüglich bekannt zu geben;
- 2. die Fortsetzung des Studiums der Universität zu melden;
- 3. sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und
- 4. anlässlich der Verleihung des akademischen Grades je ein Exemplar ihrer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder eine Dokumentation ihrer künstlerischen Arbeit in digitaler Form an die Universitätsbibliothek und je ein Exemplar der Dissertation oder eine Dokumentation der künstlerischen Dissertation in digitaler Form an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern.
(3) Das Recht, als Vertreterin bzw. als Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen tätig zu werden, richtet sich nach den Bestimmungen des HSG 2014.
Schlagworte
Namensänderung
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
20012571
Dokumentnummer
NOR40261361
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