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§ 10 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Präsidentin bzw. Präsident (President)

§ 10.

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Die Präsidentin bzw. der Präsident hat folgende Aufgaben:

  1. 1. Erstattung eines Vorschlags für eine Satzung gemäß § 8;
  2. 2. Entscheidungen über die strategische Ausrichtung der Universität auf Basis der Festlegung gemäß § 8 Abs. 2 Z 1;
  3. 3. Erstattung eines Vorschlags für den jeweiligen Entwurf für eine Leistungsvereinbarung gemäß § 17 zur Genehmigung durch das Kuratorium;
  4. 4. Verhandlung und Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister und unverzügliche Information über das Ergebnis an das Kuratorium;
  5. 5. inhaltliche Koordination und Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung sowie Evaluierung des Lehr- und Forschungsbetriebes;
  6. 6. Ausübung der Funktion der bzw. des obersten Vorgesetzten des gesamten Universitätspersonals;
  7. 7. Bestellung und Abberufung der Verwaltungsdirektorin bzw. des Verwaltungsdirektors (§ 14);
  8. 8. Abschluss von Arbeitsverträgen mit Universitätsprofessorinnen bzw. Universitätsprofessoren;
  9. 9. Abschluss von sonstigen Arbeits- und Werkverträgen;
  10. 10. Erteilung von Vollmachten an Universitätsangehörige oder externe Personen zum Abschluss einzelner Rechtsgeschäfte;
  11. 11. Erteilung von Handlungsvollmachten für einen Aufgabenbereich oder mehrere Aufgabenbereiche an Universitätsangehörige oder externe Personen nach Genehmigung des Kuratoriums;
  12. 12. Erteilung von Lehraufträgen;
  13. 13. Entscheidung über Widersprüche betreffend studienrechtliche Angelegenheiten;
  14. 14. Beauftragung und Mitwirkung an der Durchführung externer Qualitätssicherungsverfahren;
  15. 15. Zulassung zum Studium, Zulassung zu Prüfungen, Zuteilung von Prüferinnen und Prüfern, Festsetzung von Prüfungsterminen;
  16. 16. Anerkennung von Studienleistungen und Kompetenzen;
  17. 17. Nichtigerklärung von Beurteilungen von Studienleistungen;
  18. 18. Verleihung von im Universitätswesen üblichen akademischen Graden ehrenhalber auf Vorschlag des Kuratoriums und deren allfälliger Widerruf;
  19. 19. Verleihung akademischer Grade nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Studienleistungen;
  20. 20. Widerruf von akademischen Graden, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad insbesondere durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des § 2a HSQSG erschlichen worden ist;
  21. 21. Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse;
  22. 22. Wahrnehmung aller Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

(2) Zur Präsidentin bzw. zum Präsidenten kann nur eine wissenschaftlich oder künstlerisch international erfahrene Persönlichkeit mit Kenntnissen und mehrjähriger Erfahrung im fachlichen Wirkungsbereich der Universität (§ 2) sowie Fähigkeit zur Leitung einer Hochschuleinrichtung bestellt werden.

(3) Die Funktion der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind durch das Kuratorium öffentlich und international auszuschreiben. Die Präsidentin bzw. der Präsident wird vom Kuratorium für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Eine einmalige Wiederbestellung ist – auch ohne neuerliche Ausschreibung – zulässig.

(4) Ein bis drei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten für eine Funktionsperiode bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Präsidentin bzw. des Präsidenten vom Kuratorium bestellt. Einmalige Wiederbestellungen sind – auch ohne neuerliche Ausschreibungen – zulässig. Beim vorzeitigen Ausscheiden der Präsidentin bzw. des Präsidenten endet die Funktionsperiode der Stellvertreterinnen bzw. der Stellvertreter mit der Funktionsübernahme der neuen Präsidentin bzw. des neuen Präsidenten. In diesem Fall erfolgt die Betrauung mit der stellvertretenden Geschäftsführung durch das Kuratorium.

(5) Zu Stellvertreterinnen und Stellvertretern der Präsidentin bzw. des Präsidenten können sowohl Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Universität als auch Personen bestellt werden, die noch in keinem Arbeitsverhältnis zur Universität stehen. Das Anforderungsprofil und der Auswahlprozess der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind in der Satzung zu regeln.

(6) Die Stellvertreterinnen und die Stellvertreter der Präsidentin bzw. des Präsidenten vertreten diese bzw. diesen im Verhinderungsfall. Darüber hinaus können sie mit Vollmachten und Handlungsvollmachten gemäß Abs. 1 Z 10 und 11 betraut werden.

Schlagworte

Lehrbetrieb, Arbeitsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012571

Dokumentnummer

NOR40261345

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