Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26.
Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2017
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40198483
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