Veröffentlichung der Zuschläge
§ 26.
Die EAG‑Förderabwicklungsstelle hat nach erfolgter Zuschlagserteilung folgende Informationen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:
- 1. den Gebotstermin der Ausschreibung unter Angabe des ausgeschriebenen Energieträgers bzw. der ausgeschriebenen Energieträger;
- 2. die insgesamt bezuschlagte Leistung;
- 3. den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, unter Angabe des jeweils im Gebot angegebenen Standortes der Anlage;
- 4. den niedrigsten und höchsten Zuschlagswert sowie den mengengewichteten durchschnittlichen Zuschlagswert.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2022
Gesetzesnummer
20011619
Dokumentnummer
NOR40236678
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