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§ 27 EAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Erlöschen von Zuschlägen

§ 27.

(1) Ein Zuschlag erlischt, wenn

  1. 1. die Zweitsicherheit gemäß § 22 Abs. 2 Z 2 nicht rechtzeitig oder vollständig entrichtet wurde;
  2. 2. die Anlage nicht innerhalb der jeweils geltenden Frist in Betrieb genommen wurde, wobei die Inbetriebnahme der EAGFörderabwicklungsstelle durch eine Bestätigung des Netzbetreibers nachzuweisen ist;
  3. 3. sich nachträglich herausstellt, dass das Gebot gemäß § 24 Abs. 1 Z 8 vom Zuschlagsverfahren auszuschließen gewesen wäre oder
  4. 4. sich nachträglich herausstellt, dass der Bieter gemäß § 25 Abs. 1 vom Zuschlagsverfahren auszuschließen gewesen wäre.

(2) Das mit dem Erlöschen freiwerdende Ausschreibungsvolumen ist dem jeweiligen Ausschreibungsvolumen des nächstfolgenden Kalenderjahres zuzuschlagen.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236679

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