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§ 26 DMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

5. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen Partei- und Antragsrechte

§ 26.

(1) In Verfahren über die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines unbeweglichen Denkmals sind Parteien ausschließlich die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer (gegebenenfalls die Bauberechtigten), die aus den öffentlichen Büchern ersichtlich sind, die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann und die Gemeinde.

(2) Soweit die Verfahren nicht von Amts wegen eingeleitet sind, können die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer und, wenn es sich um ein unbewegliches Denkmal handelt, auch die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann und die Gemeinde die Einleitung von Verfahren über

  1. 1. die Feststellung des öffentlichen Interesses beantragen, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung durch eine vorläufige Unterschutzstellung vermutet wird;
  2. 2. die Aufhebung des Denkmalschutzes gemäß § 5 Abs. 7 beantragen.

(3) Anträge betreffend die Bewilligung der Veränderung, Zerstörung und Ausfuhr von Denkmalen können die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer oder jede andere Person stellen, die zumindest glaubhaft macht, dass sie rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, von einer erteilten Bewilligung für sich selbst Gebrauch zu machen.

(4) Dem Bundesdenkmalamt kommen in Verfahren gemäß § 7 (Umgebungsschutz), § 31 (Sicherungsmaßnahmen) sowie § 36 (Wiederherstellung bzw. Rückholung von Denkmalen) Antragsrechte an die Bezirksverwaltungsbehörde sowie Parteistellung und das Recht zu, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B‑VG und Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B‑VG zu erheben. In Verfahren gemäß § 31 Abs. 1 ist (neben dem Bundesdenkmalamt) als Partei nur jene Person anzusehen, die offenbar Eigentümerin bzw. Eigentümer des Kulturgutes ist. Ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Kulturgutes oder deren Aufenthalt nicht ohne weitere Nachforschungen bekannt, so kommt derjenigen Person Parteistellung zu, in deren Gewahrsam sich das Kulturgut befindet.

Schlagworte

Strafbestimmung, Schlussbestimmung, Parteirecht

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR40261033

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