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§ 26 Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.1935

§ 26

Beaufsichtigung von Herbergen, Schlafstellen, Massenquartieren und Räumen, die zeitweise für größere Menschenansammlungen bestimmt sind.

Das Gesundheitsamt hat auf die gesundheitsgemäße Beschaffenheit von Herbergen, Schlafstellen, Massenquartieren und dergleichen sowie von Räumen, in denen zeitweise größere Menschenansammlungen stattfinden (Versammlungs- und Ausstellungsräume, Theater und Lichtspielhäuser), zu achten und die Ortspolizeibehörden hierbei zu beraten. Mangel an Luft und Licht, Feuchtigkeit der Mauern, Schmutz und Verwahrlosung in den Räumen, zu dichte Belegung, mangelhafte Versorgung mit Trinkwasser und unzweckmäßige Beseitigung der Abfallstoffe sind nachdrücklich zur Sprache zu bringen.

Schlagworte

Versammlungsraum

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10010219

Dokumentnummer

NOR40054970

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