§ 27
Gemeinnützige Bestrebungen auf dem Gebiete der Wohnungshygiene.
Gemeinnützige Bestrebungen auf dem Gebiete der Wohnungshygiene, Errichtung von (Arbeiter- und) Werkwohnungen, hat das Gesundheitsamt anzuregen und zu unterstützen.
Schlagworte
Arbeiterwohnung
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
10010219
Dokumentnummer
NOR40054971
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