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§ 26 AMA-Gesetz 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2022

Einspruch

§ 26.

(1) Gegen Beschlüsse, die den bestehenden Gesetzen und Verordnungen zuwiderlaufen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft Einspruch zu erheben.

(2) Wurde ein Einspruch erhoben, so darf der entsprechende Beschluß nicht durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40250009

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