Aufsicht
§ 25.
(1) Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu den Sitzungen des Verwaltungsrates einzuladen. Sie kann sich durch Bedienstete ihres Bundesministeriums vertreten lassen.
(2) Die mit der Ausübung des Aufsichtsrechts betrauten Bediensteten sind von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu bestellen und abzuberufen. Sie nehmen an den Sitzungen der in Abs. 1 genannten Organe mit beratender Stimme teil.
(3) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft sind die Protokolle über die Sitzungen der in Abs. 1 genannten Organe vorzulegen.
(4) Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft von den in § 4 Abs. 1 genannten Organen jede verlangte Auskunft, die zur Ausübung der Aufgaben erforderlich ist, zu erteilen. Ferner sind von der AMA die erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Gesetzesnummer
10007244
Dokumentnummer
NOR40250008
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