Einspruch
§ 26.
(1) Gegen Beschlüsse, die den bestehenden Gesetzen und Verordnungen zuwiderlaufen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft Einspruch zu erheben.
(2) Wurde ein Einspruch erhoben, so darf der entsprechende Beschluß nicht durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Gesetzesnummer
10007244
Dokumentnummer
NOR40250009