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§ 26 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

5. Hauptstück

Radioaktive Quellen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 26.

Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten nur für radioaktive Quellen, sofern Tätigkeiten mit ihnen der Bewilligungspflicht unterliegen. Ausgenommen davon sind die Bestimmungen des § 33, die auch für bauartzugelassene Geräte, die radioaktive Quellen enthalten, gelten.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225428

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