vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 33 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Verbringung von umschlossenen radioaktiven Quellen in und aus Drittstaaten

§ 33.

(1)  Vor der Verbringung von umschlossenen radioaktiven Quellen aus Drittstaaten nach Österreich hat die Empfängerin/der Empfänger im Wege des Zentralen Quellenregisters eine Bestätigung der zuständigen Behörde einzuholen, dass sie/er aufgrund einer entsprechenden Bewilligung bzw. Zulassung zum Bezug berechtigt ist.

(2)  Im Wege des Zentralen Quellenregisters sind zu übermitteln:

  1. 1. Angaben zu den Quellen:
  1. a) Radionuklide,
  2. b) Höchstaktivität jeder einzelnen Quelle,
  3. c) Anzahl der Quellen;
  1. 2. Angaben zur Empfängerin/zum Empfänger:
  1. a) Name und Adresse,
  2. b) Ansprechperson,
  3. c) Geschäftszahl der Bewilligung bzw. Zulassung, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum, gegebenenfalls Gültigkeitsdauer;
  1. 3. Angaben zur Besitzerin/zum Besitzer im Drittstaat:
  1. a) Name und Adresse,
  2. b) Ansprechperson;
  1. 4. Bestätigung der Empfängerin/des Empfängers über die Richtigkeit der Angaben sowie die Einhaltung aller nationalen Vorschriften.

(3)  Vor der Verbringung von umschlossenen radioaktiven Quellen aus Österreich in Drittstaaten hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber, die Inhaberin/der Inhaber einer Bauartzulassung bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes eine Bestätigung der zuständigen Behörde im Drittstaat einzuholen, dass die Empfängerin/der Empfänger zum Bezug berechtigt ist. Diese Bestätigung ist an das Zentrale Quellenregister zu übermitteln.

(4)  Die Bestätigung gemäß Abs. 1 oder 3 kann für mehr als eine Verbringung eingeholt werden, sofern

  1. 1. die Quellen dieselben physikalischen und chemischen Eigenschaften aufweisen,
  2. 2. die Quellen ähnliche Aktivitätswerte haben und
  3. 3. dieselben Personen daran beteiligt und dieselben zuständigen Behörden damit befasst sind.

Die Bestätigung gemäß Abs. 1 oder 3 ist für längstens drei Jahre gültig.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225435

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)