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§ 26 Allg GAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.4.1930

§ 26.

Wird die einzubüchernde Liegenschaft einem Grundbuchskörper zugeschrieben, so ist die Einleitung des Richtigstellungsverfahrens in der zweiten Abteilung des Gutsbestandsblattes anzumerken. Die Anmerkung ist nach Beendigung des Richtigstellungsverfahrens von Amts wegen zu löschen.

Schlagworte

A2-Blatt

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10000137

Dokumentnummer

NOR12002380

alte Dokumentnummer

N1193012364P

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Stichworte