§ 26.
Wird die einzubüchernde Liegenschaft einem Grundbuchskörper zugeschrieben, so ist die Einleitung des Richtigstellungsverfahrens in der zweiten Abteilung des Gutsbestandsblattes anzumerken. Die Anmerkung ist nach Beendigung des Richtigstellungsverfahrens von Amts wegen zu löschen.
Schlagworte
A2-Blatt
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Gesetzesnummer
10000137
Dokumentnummer
NOR12002380
alte Dokumentnummer
N1193012364P
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