Verbot der Riementriebe.
§ 265
In schlagwettergefährdeten Gruben dürfen Riementriebe nicht verwendet werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Verbot der Riementriebe.
§ 265
In schlagwettergefährdeten Gruben dürfen Riementriebe nicht verwendet werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
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