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§ 264 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Rechtshilfe

§ 264.

(1)  Alle Behörden sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben die Land- und Forstwirtschaftsinspektionen bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(2)  Die Sicherheitsbehörden haben jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Arbeitsunfall in Betriebsstätten oder auf Arbeitsstätten, bei dem eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer getötet oder erheblich verletzt worden ist, der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion ohne Verzug zu melden.

Schlagworte

Landwirtschaftsinspektion

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232883

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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