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§ 263 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Verschwiegenheitspflicht

§ 263.

(1)  Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind verpflichtet, über alle ihnen bei Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit zu bewahren.

(2)  Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion haben die Quelle jeder Beschwerde über bestehende Mängel oder über eine Verletzung der gesetzlichen Vorschriften als unbedingt vertraulich zu behandeln und dürfen weder den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern noch gemäß § 257 Abs. 3 beauftragten Personen andeuten, dass eine Besichtigung durch eine Beschwerde veranlasst worden ist.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis, Landwirtschaftsinspektion

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232882

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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