§ 261 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).

Tätigkeitsdauer
§ 261*)

(1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung.

(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,

  1. a) wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 266 Abs. 1 fasst;
  2. b) wenn das ordentliche Gericht die Errichtung (§ 254 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;
  3. c) mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 269 oder 270, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;
  4. d) im Fall des § 271 Abs. 1 lit. a;
  5. e) wenn innerhalb des gemäß § 265 maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 269 oder 270 zustande gekommen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2008, 44/2013, BGBl. I Nr. 14/2019

14.12.2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)