Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
Tätigkeitsdauer
§ 261*)
(1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung.
(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,
- a) wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 266 Abs. 1 fasst;
- b) wenn das ordentliche Gericht die Errichtung (§ 254 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;
- c) mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 269 oder 270, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;
- d) im Fall des § 271 Abs. 1 lit. a;
- e) wenn innerhalb des gemäß § 265 maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 269 oder 270 zustande gekommen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 12/2008, 44/2013, BGBl. I Nr. 14/2019
14.12.2015
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