vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 25b LV-InfoV2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Modellrechnung

§ 25b.

Der Modellrechnung gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 8 und 14 sowie der Anlage 2 sind bei Lebensversicherungen, bei denen es sich um PEPP handelt, die Wertentwicklungsszenarien gemäß Art. 4 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 zugrunde zu legen. Anstelle der jeweiligen Gesamtverzinsung und der angenommenen Wertentwicklung in Prozent gemäß § 3 Abs. 2 sind bei Lebensversicherungen, bei denen es sich um PEPP handelt, die Wertentwicklungsszenarien gemäß Art. 4 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2022

Gesetzesnummer

20010310

Dokumentnummer

NOR40249241

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)