Modellrechnung
§ 25b.
Der Modellrechnung gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 8 und 14 sowie der Anlage 2 sind bei Lebensversicherungen, bei denen es sich um PEPP handelt, die Wertentwicklungsszenarien gemäß Art. 4 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 zugrunde zu legen. Anstelle der jeweiligen Gesamtverzinsung und der angenommenen Wertentwicklung in Prozent gemäß § 3 Abs. 2 sind bei Lebensversicherungen, bei denen es sich um PEPP handelt, die Wertentwicklungsszenarien gemäß Art. 4 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2022
Gesetzesnummer
20010310
Dokumentnummer
NOR40249241
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