Latente Steuern
§ 25a.
Im Falle der Lebens- und Krankenversicherung ist bei gewinnberechtigten Verträgen bei der Bewertung der latenten Steuern die Auswirkung auf die Gewinnbeteiligung zum Zeitpunkt der Auflösung der Differenzen zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2021
Gesetzesnummer
20009320
Dokumentnummer
NOR40187632
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