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§ 25a VU-RLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.2016

Latente Steuern

§ 25a.

Im Falle der Lebens- und Krankenversicherung ist bei gewinnberechtigten Verträgen bei der Bewertung der latenten Steuern die Auswirkung auf die Gewinnbeteiligung zum Zeitpunkt der Auflösung der Differenzen zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021

Gesetzesnummer

20009320

Dokumentnummer

NOR40187632

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